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Feuerwehr Knielingen

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Satzung Förderverein

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§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe-Knielingen e. V.
    Er hat seinen Sitz in der Schultheißenstraße 12, 76187 Karlsruhe, und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen werden.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfwirtschaftsjahr endet am 31.12.2001.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes und der Unfallverhütung, die Unterstützung der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe-Knielingen und die Förderung des Erziehungs- und Ausbildungszieles der Jugendfeuerwehr Karlsruhe-Knielingen sowie deren Nachwuchsgewinnung.
    Dieser Zweck soll durch Beschaffung von Ausrüstung und Ausstattung für die Ausbildung, Übung und den Einsatz, Durchführung von Lehrfahrten und Informationsveranstaltungen verwirklicht werden. Des weiteren soll durch Öffentlichkeitsarbeit und Werbung das Interesse und das Verständnis der Öffentlichkeit für die der Nächstenhilfe dienende Tätigkeit der Feuerwehr geweckt und gestärkt werden. Hierzu werden Tage der offenen Tür und Fahrzeugschauen sowie andere Demonstrationen abgehalten.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck und im Einvernehmen mit dem Abteilungsausschuß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO , der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen verwendet.

§ 4 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Dreiviertelmehrheit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Karlsruhe-Knielingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
a) der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) die Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet über die Aufnahme.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss sowie
d) bei juristischen Personen durch Löschung.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären, was nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich ist.

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Satzung verstößt,
b) den allgemeinen Bestrebungen des Vereins absichtlich entgegen arbeitet,
c) unehrenhafte Handlungen begeht oder
d) ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

Gegen den Ausschluss ist Beschwerde möglich. Sie muss innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Ausschlussverfügung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabe, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, sich seinen Beschlüssen zu fügen und die Beiträge pünktlich zu zahlen.

§ 9 Beiträge und Kassenwesen

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind zu Beginn eines Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.
Alle Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Karlsruhe.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer und
e) einem Beisitzer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Beschlussfähig ist der Vorstand nur, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für alle Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über den Verlauf jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (jeder für sich) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Sie haben die Stellung von gesetzlichen Vertretern. Sie leiten die Versammlungen im Rahmen der üblichen Gepflogenheiten.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Mitglieder- versammlungen sind:

a) die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung),
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung.

Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Auf ihre Tagesordnung ist zu setzen:

a) Abgabe des Geschäfts- und des Kassenberichtes,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Durchführung der Neuwahlen und der Wahl von zwei Kassenprüfern,
d) Programm für das neue Geschäftsjahr,
e) Erledigung gestellter Anträge, die 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht sein müssen,
f) Verschiedenes.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder dies schriftlich beantragen oder es der Vorstand beschließt. Der Vorsitzende kann eine solche Versammlung einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für notwendig erachtet.

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen schriftlich und unter Einhaltung einer mindestens dreiwöchigen Frist einberufen werden, wobei die Tagesordnung angegeben sein muss.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet und kann von jedem Stimmberechtigten eingesehen werden.

§ 13 Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 14 Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.02.2001 beschlossen und tritt am Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Der Vorstand kann zur Ergänzung der Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.